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Anschlusszwang – gilt nicht immer

Publiziert am: 13. April 2015 von IKT-Admin

7. Verfassungswidrigkeit gemeindlicher Abwassersatzungen

Verfassungswidrigkeit einer gemeindlichen Entwässerungssatzung

(von ……)

Leitsatz
1. Das Rechtsstaatsprinzip (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) ist verletzt, wenn eine gemeindliche Satzung gemäß Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 GO zur Beseitigung des Niederschlagswassers den Anschluss an eine gemeindliche Entwässerungseinrichtung und deren Benutzung anordnet, ohne dass hierfür hinreichende Gründe des öffentlichen Wohls ersichtlich sind.
2. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, durch eine Beweiserhebung das einer Normgebung zugrunde liegende Prognosematerial anzureichern. Er hat nur die sich insoweit stellenden verfassungsrechtlichen Fragen zu klären.

Tenor
1. §§ 4 und 5 der Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage der Gemeinde Mengkofen (Entwässerungssatzung – EWS) vom 11. Mai 1993, zuletzt geändert durch Satzung vom 6. Dezember 2005, sind mit Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV unvereinbar, soweit die Beseitigung des Niederschlagswassers betroffen ist; ferner sind §§ 5 und 6 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Mengkofen (BGS/EWS) vom 6. Dezember 2005 mit Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV unvereinbar.

Die Gemeinde Mengkofen ist verpflichtet, binnen neun Monaten nach Zugang der Entscheidung insoweit eine Neuregelung nach Maßgabe der Gründe zu treffen. Längstens bis zu diesem Zeitpunkt sind die Vorschriften weiterhin anwendbar.
Urteil: Anschluss an eine gemeindliche Entwässerungseinrichtung und deren Benutzung

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