nach oben

Wird der Trinkwasserschutz im Landesentwicklingsprogramm aufgeweicht?

Wortklauberei? CSU und Freie Wähler wollen im Landesentwicklungsprogramm gezielt den Trinkwasserschutz verringern. Eine große Allianz aus Bayerischem Gemeindetag und Städtetag und den Verbänden der Wasserwirtschaft (VKU, VBEW, DVGW) wehren sich in einem Brandbrief an die Abgeordneten des Landtags gegen die geplanten Änderungen im Landesentwicklungsprogramm (LEP). Umweltminister Glauber wiegelt ab und verspricht, dass kein Wasserschutzgebiet aufgehoben wird.

Gemeinsames Verbändeschreiben zu Wasserschutz im LEP (002)

Aber was heißt das: „Grundwasser priorisieren – auch für Lebensmittel- und Getränkehersteller“?

D.H. das Getränke- und Lebensmittelkonzerne „gleichberechtigt“ neben die Trinkwassergewinnung der Gemeinden gestellt wird. Momentan kaufen sich Konzerne bei Mineralwasser-Herstellern ein:  Edeka bei der Siegsdorfer Petrusquelle, Aldi Nord bei  Altmühltaler bei Treuchtlingen. In Treuchtlingen bestand die Gefahr, dass die Stadt für die Produktionserweiterung bei Altmühltaler  an Fernwasser anschließen muss. Dies hat ein Bürgerentscheid verhindert.

Der Schutz des Tiefengrundwassers wird aufgeweicht. Rohstoffabbau wird hohe Priorität eingeräumt, ebenso Landwirtschaft und Tourismus. Mit der Sanierung belasteter Wasservorkommen werden die Wasserversorger allein gelassen.

In der Formulierung „Geschütze Trinkwasservorkommen angemessen erhalten“ wird der „dauerhafte“ Schutz von Wasserschutzgebieten gestrichen – nur ein „Wörtchen“? Oder geht es darum, dass wirtschaftliche Interessen „angemessen“ berücksichtigt werden?

Diese kurzfristigen Änderungen sind kein Zufall, sondern zielen auf eine Vorrangstellung von wirtschaftlichen Interessen. Daher der Appell der Allianz der Gemeinden und Wasserversorger an die Abgeordneten. „Sehr geehrte Abgeordnete, sichern Sie Ihre ortsnahe und regionale Wasserversorgung: Belassen Sie eine feste Verankerung des Wassers- und naturbelassenen Trinkwasserschutzes sichtbar und nachlesbar im LEP.“

Dazu Artikel in der Mainpost:

17.3.2023 „Brandbrief an Abgeordnete: Wasserversorger befürchten, dass der Trinkwasserschutz in Bayern aufgeweicht wird“

21.3.2023 „Kritik an geplanter Aufweichung zeigt Wirkung_ Umweltminister Glauber distanziert sich von Plänen zum Trinkwasserschutz“

Erfolg durch Umweltinformationsrecht

Vergleich Gemeinderat Markus Weigel / Gemeinde Untersteinach  (am 29.10.2019)

Dieser Vergleich ist ein deutlicher Erfolg für Gemeinderat Weigel, für die IKT und für interessierte Bürger und Bürgerinnen in Bayern, die Akteneinsicht nach dem Umweltinformationsrecht verlangen.

In der Gemeinde Untersteinach sollte eine „Wasserstudie“ des Ingenieurbüros BaurConsult als Grundlage dienen, um zwischen der Sanierung des eigenen Brunnens „Pressecklein“ (mit geringem Fernwasser-Zusatz)  und einem Vollanschluss an das Fernwasser der FWO zu entscheiden. In der Gemeinderatssitzung am 7. März 2017 und in diversen Bürgerversammlungen waren dazu nur kurze PowerPointPräsentationen zu sehen, allerdings je nach Belieben auch mal Pläne oder Fotos. Gemeinderat Markus Weigel verlangte daher Akteneinsicht in diese „Wasserstudie“ sowie in Kostenkalkulationen, Plänen und Skizzen, die dazu gehören. Akteneinsicht wurde ihm nur kurz in der Verwaltung angeboten, nur in Geschäftszeiten, nur für ein, zwei Stunden pro Woche und nur mit handschriftlichem Abschreiben. Dazu sollte er nur ein teilweise geschwärztes Exemplar zur Einsicht bekommen, ohne Pläne, Skizzen und Bilder.

Am 29.10.2019 kam es im Verwaltungsgericht Bayreuth zu einem Vergleich, um ein für beide Seiten aufwendiges Verfahren abzukürzen.

Dieser Vergleich ist ein deutlicher Erfolg für Gemeinderat Weigel, für die IKT und für interessierte Bürger und Bürgerinnen in Bayern, die Akteneinsicht nach dem Umweltinformationsrecht verlangen.

(Artikel als pdf: Umweltinformation-Vergleich-Untersteinach-29-10-19)

Es wurde klar:

Nach dem Bayerischen Umweltinformationsrecht kann die Art der Übermittlung der Informationen von anfragenden Bürgerinnen und Bürgern weitgehend selbst gewählt werden. Also können Bürgerinnen und Bürger auch Kopien verlangen. Die Verweigerung von Kopien ohne schwerwiegenden Grund kommt einer Verweigerung der Akteneinsicht gleich.

Damit musste die Gemeinde einsehen, dass ihre altertümliche Regelung, Einsicht nur während der Dienststunden zu gewähren und auf handschriftlichem Abschreiben zu bestehen, nicht dem Gesetz entspricht und letztlich eine Schikane gegenüber interessierten Bürgern und Bürgerinnen darstellt. Transparenz sieht anders aus!

Das hätte man auch aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. März 2014 ersehen können (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. März 2014 – Az. OVG 12 B 20.12), wo dem Kläger volle Akteneinsicht gewährt wurde, in digitaler Form auf einem USB-Stick.

Für die IKT besonders wichtig: Mit der Trinkwasserversorgung wird „auf einen Umweltbestandteil eingewirkt“ – auf das Trinkwasser wie auf das Grundwasser. Damit sind Informationen über eine Trinkwasserversorgung Umweltinformationen nach dem Umweltinformationsgesetz! Und zwar nicht nur einige Daten aus dem Labor oder irgendwo beobachtete direkte Verschmutzungen, sondern die ganzen baulichen Anlagen und auch die Art der Wasserversorgung. Eigentlich ist das jedem Bürger klar, besonders nach den vielen Problemen mit Bakterien im letzten Sommer: Undichte Hochbehälter, verrostete Armaturen etc. können die Qualität des Trinkwassers beeinflussen, bis hin zur Notwendigkeit des Chlorens oder des Abkochens bei Auftreten von Bakterien. Auch die Entscheidung Fernwasser oder eigener Brunnen wirkt sich deutlich auf das Grundwasser aus: Werden Wasserschutzgebiete mit ihren Einschränkungen für die Landwirtschaft und für Baumaßnahmen errichtet, weiter betrieben oder aufgelöst, so wirkt sich das aus! Lange Zuleitungen bilden Eingriffe in den Boden. Übergabebauwerke für eine Fernversorgung wie Hochbehälter für eine Eigenversorgung stellen als Bauwerke ebenfalls Eingriffe in Umweltbestandteile dar.

Und daher sind auch Kostenschätzungen, die für eine Entscheidung zwischen Fernwasser und Eigenwasser wichtig sind, wichtige Umweltinformationen, die die Gemeinde zur Verfügung stellen muss. Dies hätte die Gemeinde schon aus dem ersten Schreiben des Rechtsanwaltes Baumann und dem dort erwähnten Gerichtsurteil…. erkennen können.

In Reaktion auf die Klage hatte der Rechtsanwalt der Gemeinde auch verlangt, der Kläger sollte darlegen, welche Schäden er für die Wasserversorgung fürchtet und wie wahrscheinlich diese seien. D.H. er verlangte als Voraussetzung für die Akteneinsicht eine Art Gutachten oder ausführliche Begründung. Dies widerspricht aber gerade dem Umweltinformationsrecht, das den Bürgern Informationen ohne Begründung zugesteht. (S.9/10)

Ein anderes Abwehrargument der Gemeinde, das Urheberrecht, zog ebenfalls nicht: Eine Kostenschätzung im Auftrag der Gemeinde kann nicht aus Gründen des Urheberrechts des Büros geheim gehalten werden.

Ein Punkt war Rechtsanwalt Baumann, der Markus Weigel vertrat, besonders wichtig: Die Gemeinde hatte das Begehren nach Akteneinsicht als zu allgemein, zu umfassend und zu ungenau dargestellt. Würde das gelten, käme man in folgendes Dilemma: Man hat keine Akteneinsicht, weiß also nicht genau, welche Unterlagen es zum Thema gibt und kennt auch die genauen Bezeichnungen der Akten nicht – müsste diese aber genau angeben, um Akteneinsicht zu bekommen. Damit würde das Recht auf Akteneinsicht ausgehebelt. Daher gilt: Wenn man die genaue Bezeichnung einer Akte nicht kennt, ist das kein Grund, die Einsichtnahme zu verweigern.

Hier ging es z.B. darum, dass die in der Diskussion als „Wasserstudie“ bezeichnete Ausarbeitung, die am 7.März 2017 als kurze Präsentation vorgestellt wurde und von der Gemeinde „Erläuterungsbericht“ genannt wird, tatsächlich „Wasserversorgung Untersteinach Sanierungskonzept, Erläuterungsbericht und Kostenschätzung“ heißt und das Datum  28.11.2016 aufweist.

Die Befürchtung eines zu großen Umfangs der Informationen (Eine Wasserversorgung besteht ja meist schon Jahrzehnte lang) hätte die Gemeinde leicht abwehren können, in dem sie eben das zur Verfügung stellt, was aktuell wichtig erscheint – dann kann der Antragsteller ja Nachforderungen erheben. Jedenfalls stellte die Gemeinde kurz vor dem Gütetermin in Erwiderung der Klage eine sinnvolle Liste von Informationen zusammen – warum nicht gleich?

In Anschluss an den Vergleich wurden diese Informationen Mitte Dezember Gemeinderat Weigel als Kopien übergeben. Besonders interessant für die Entscheidung zwischen Fernwasser und Eigenwasser ist die Kostenvergleichsrechnung nach LAWA, die zur „Wasserstudie“ gehört, aber nicht direkt darin enthalten ist. Dagegen führten die bisher geheim gehaltenen Bilder eher zum Kopfschütteln: ungepflegte Armaturen und ein Landschaftsbild mit Hochbehälter, wie es jeder Spaziergänger aufnehmen kann und wie es schon in der Zeitung stand.

Die Gemeinde Untersteinach trägt 100% der Verfahrenskosten, der Streitwert wurde auf 5000 € festgesetzt*.

In einem Punkt kam der Vergleich der Gemeinde entgegen, die auf das Risiko für die Infrastruktur pochte: Gemeinderat Weigel erhielt als Kopie einen kleinen Übersichtsplan des Leitungsnetzes, der Bauten der Wasserversorgung und geplanter neuer Leitungen, aber keine punktgenauen GPS-Daten dieser Bauten, wobei er aber in der Verwaltung Einblick in die großformatigen Pläne mit diesen Daten erhält. Er versicherte, dass er mit diesen Daten verantwortungsvoll umgeht – eine Selbstverständlichkeit für einen vereidigten Gemeinderat! Und letztlich verzichtete er auf die Berechnung, die den voraussichtlichen Verbesserungsbeiträgen und Gebühren zugrunde liegt. Auch mit den bisherigen Daten aus dem Infobrief der Gemeinde vom Juni 2018  konnten die „Pressecklein-Freunde“ zeigen, dass der Erhalt der eigenen Wasserversorgung für die Bürger langfristig günstiger ist als ein Vollanschluss an die FWO.

Wir teilen – vorsichtig – die Hoffnung des Richters, dass die Gemeinde und ihre Verwaltung in Zukunft vertrauensvoller mit engagierten Gemeinderäten, Bürgerinnen und Bürgern umgehen. Das könnte die Gemeinde damit zeigen, dass sie die Pläne und Kostenschätzungen für die jetzt beschlossene neue Variante 1a, die einen Teilanschluss an die FWO bedeutet, zügig zur Verfügung stellt.

Und von der Gesamtheit eines Gemeinderats kann man als Bürgerin oder Bürger eigentlich erwarten, dass der Gemeinderat nur nach gründlicher Information bereit ist abzustimmen! Fehlt die Information, sollten Gemeinderäte und Gemeinderätinnen eine Vertagung verlangen. Wenn die Mehrheit das nicht will, sollte man an die Öffentlichkeit gehen.

Jedenfalls ist es sehr bedauerlich, wenn ein einzelner Gemeinderat erst juristisch das Umweltinformationsrecht bemühen muss!

*Der Streitwert ist allerdings nicht die Summe, die irgendein Beteiligter zahlen müsste, sondern nur die Grundlage zur Berechnung der Gebühren.

 

Eu-Richtlinie 2015: Erleichterung oder Schikane?

Seit Januar 2019 Umsetzung der EU-Richtlinie 2015/ 1787 in nationales Recht: Erleichterung für kleine Wasserversorger? Oder neue Schikane?

Verein für sauberes Wasser e.V. klagt gegen den Freistaat Bayern

Seit Jahrzehnten soll die Trinkwasserverordnung (TrinkwV) bundesweit die Qualität unseres Trinkwassers sichern, welches von öffentlichen oder privaten Versorgern zur Verfügung gestellt wird. In dieser Verordnung ist genauestens festgelegt, welche Stoffe wie oft untersucht werden müssen. Die EU Richtlinie hatte aber auch das Anliegen, die Probenentnahmen flexibler und kostengünstiger zu gestalten, da für viele Parameter, z.B. geologisch bedingte, die wiederholte Beprobung nichts Neues bringt und andere für ein bestimmtes Wasserschutzgebiet keine Bedeutung haben. Vor diese Erleichterung ist aber die RAP geschaltet, die „risikobewertungsbasierte Anpassung der Probennahme Planung“, die aber einen hohen Aufwand bedeutet. Und bei der Wasserversorgung des Ortsteils Riesen zeigt sich, dass die Befreiung von Parametern auf der Basis der RAP von manchen Wasserwirtschaftsämtern und Gesundheitsämtern nicht erwünscht ist und deshalb mit bürokratischem Eifer versucht wird, diese zu verhindern.

Seit 1991 betreibt der gemeinnützige Verein für sauberes Wasser e.V. die Trinkwasserversorgung des Ortsteiles Riesen der Gemeinde Steingaden in Oberbayern und sorgt dafür, dass die etwa 100 Bewohner ihr eigenes einwandfreies Wasser genießen können. Es wurden hydrogeologische Gutachten erstellt und in der Folge ein 16 ha großes Wasserschutzgebiet ausgewiesen. Der Vorsitzende Jott Keller betont, dass das Wasser stets regelgerecht untersucht wird. Aber jetzt steht der Verein wieder vor einer teuren Hürde:

( Berichte in Funk und Fernsehen:

https://www.br.de/nachrichten/meldungen/neu-mme-wasserstreit-steingaden-1503-verschiedene-absagen-100.html

https://www.ardmediathek.de/ard/player/Y3JpZDovL2JyLmRlL3ZpZGVvL2MwYmE4OTBhLWJlYTctNDJhOS1iY2Y1LTIzODU2NDgxY2ExZA/ )

Dazu der Kommentar von Jott Keller vom Verein für sauberes Wasser e.V.: www.unser-sauberes-wasser.de

Es sollte eigentlich keine Überraschung mehr sein, dass es nicht unbedingt einfacher wird, wenn EU-Richtlinien in der BRD in nationales Recht umgesetzt werden, zumindest wenn die TrinkwV betroffen ist. Was die Verfasser jedoch hier vorgelegt haben, lässt keinerlei Wünsche mehr offen, was etwaige Anforderungen an Kompliziertheit betrifft. Von Entbürokratisierung kann ohnehin keine Rede mehr sein. Damit kehrt Deutschland den Sinn der EU-Richtlinie ins Gegenteil um, denn diese sollte Flexibilisierung und Kosteneinsparung zur Folge haben. Ein Blick in die ursprüngliche EU-Richtlinie beweist das.

Zwei Arten von Untersuchungen

Seit Jahrzehnten soll die Trinkwasserverordnung (TrinkwV) bundesweit die Qualität unseres Trinkwassers sichern. In dieser Verordnung ist genauestens festgelegt, welche Stoffe wie oft untersucht werden müssen. Dies geschieht auf Basis zweier verschiedener Untersuchungsarten:

Einer routinemäßigen Untersuchung „Parameter der Gruppe A“ (für öffentliche Wasserversorgungen ab 1000 cbm Jahresverbrauch je Quartal), bei der das Wasser auf Keime untersucht wird. Die bisher damit vorgeschriebene Untersuchung auf Ammonium entfällt und wurde durch die Untersuchung auf Enterokokken ersetzt.

Einer umfassenden Untersuchung „Parameter der Gruppe B“, bei der die in den Anlagen der Trinkwasserverordnung gelisteten physikalisch/chemischen Parameter auf ihre Grenzwerteinhaltung überprüft werden. Seit 2018 können die Gesundheitsämter die Untersuchung weiterer, nicht gelisteter Schadstoffe verlangen, wenn das Risiko einer Gesundheitsgefährdung nachgewiesen ist.

Hohe Untersuchungskosten und klingende Kassen

Kleine Wasserversorgungsanlagen blieben früher von den teuren umfassenden Untersuchungen, die jedes Mal bis zu 1.000 € kosten können, weitgehend ausgenommen. Dieses bewährte Verfahren scheint sich jedoch seit 2013 geändert zu haben. Viele deutsche Gesundheitsämter, ebenso das im Landkreis Weilheim-Schongau, fingen zu Beginn des Jahres 2013 damit an, auch von privaten und kleinen öffentlichen Wasserversorgungen und völlig ungeachtet der jeweilig örtlichen Gegebenheiten, diese umfassende Untersuchung in dreijährigen Zyklen zu verlangen. Danach hätte jeder im Grünen gelegene Bauernhof mit einem eigenen Brunnen sein Trinkwasser aufwändig und wiederholt zu untersuchen, zum Beispiel auf Schadstoffe industrieller Abwässer, die in vielen Regionen gar nicht vorkommen können.

Bereits seit Jahrzehnten wurden und werden bundesweit, ohne Überprüfung der jeweiligen Relevanz vor Ort, Schadstoffe untersucht, die allein der Wertschöpfung der Labore und des Staates dienen und keinerlei echte Gesundheitsvorsorge darstellen. Die auf drei Jahre verkürzten Intervalle für die umfassenden, wesentlich teureren Untersuchungen der Gruppe B bescherten zu Lasten von vielen Bürgern und Kommunen wenigen Profiteuren ein wahrlich glänzendes Geschäft.

Bayerischer Verein wehrt sich gegen Missbrauch

Unser „Verein für sauberes Wasser e.V.“, zuständig für die Trinkwasserversorgung des Ortsteiles Riesen, erhielt 2013 mehrfach eine solche Aufforderung – mit Zwangsgeldandrohung von bis zu 1.000 €  (Zwangsgeld ist keine Strafe)  für jeden nicht untersuchten Stoff. Wir weigerten uns und stellten den Sinn dieser überzogenen Probenentnahmen grundsätzlich in Zweifel.

Erfolgreiche Vereinbarung im Herbst 2014

Mit fachlicher Unterstützung eines unabhängigen Sachverständigen und im Beisein einer Vertreterin des Gesundheitsamtes wurde dann im Herbst 2014 auf Kosten des Vereins jeder der zu untersuchenden Stoffe aus der TrinkwV auf seine Relevanz für die Wasserversorgung Riesen überprüft. Das Ergebnis: Weit mehr als 80 Prozent der in den Anlagen der TrinkwV gelisteten Stoffe der Gruppe B haben für die Versorgung des Ortes Riesen keinerlei gesundheitlichen Vorsorgenutzen und brauchten in den Folgejahren nicht mehr untersucht zu werden. Zum Beispiel ist eine Untersuchung auf Pflanzenschutzmittel verzichtbar, wenn seit Jahrzehnten im ausschließlich von Mitgliedern des VfsW genutzten Wassereinzugsbereich keinerlei Pflanzenschutzmittel ausgebracht worden sind und dies durch mehrmalige Probenahmen immer wieder nachgewiesen worden ist. Auf Wunsch kann das Parameter-Protokoll per E-Mail angefordert werden. Es kann aber lediglich als Anhaltspunkt dienen und darf auf keinen Fall 1:1 übernommen werden, weil es nur für die Riesender Quellsituation gültig und anwendbar ist.

Die neue EU-Richtlinie von 2015 und ihre Umsetzung in deutsches Recht

Die jüngste, vierte Änderung der TrinkwV nach Vorgabe der EU-Richtlinie 2015/1787, die bis Ende Oktober 2017 in nationales Recht umgesetzt sein sollte, wurde nun am 03. Januar 2018 veröffentlicht. Der Inhalt dieser Richtlinie hinterlässt allerdings einen zwiespältigen Eindruck: Auf der einen Seite wird eine weitgehende Flexibilisierung der Überwachungsparameter und der Probennahme-Häufigkeit angestrebt und sogar vorgeschrieben, Zitat: „Bei der Wahl der geeigneten Parameter für die Überwachung müssen die lokalen Gegebenheiten für jedes Wasserverteilungssystem berücksichtigt werden.“ (Vgl. EU-Richtlinie 2015/1787, Anhang II, Überwachung, Teil B, Parameter und Häufigkeiten, 1. Allgemeiner Rahmen). Auf der anderen Seite wird diese Möglichkeit der Verringerung der Parameter in Bezug auf die örtliche Relevanz durch aufwendige Prüfungsverfahren wieder zunichte gemacht. Seit Januar 2018 gibt es nun entsprechend einen vom Umweltbundesamt herausgegebenen, 11-seitigen Leitfaden „Leitlinien für die risikobewertungsbasierte Anpassung der Probennahmeplanung für eine Trinkwasserversorgungsanlage (RAP) nach § 14 Absatz 2a bis 2c Trinkwasserverordnung“, der sich, wie schon am Titel unschwer zu erkennen ist, als nicht ganz einfache Maßnahme erweist. Die bisherige Praxis der nicht auf ihre Notwenigkeit hin kontrollierten Pauschaluntersuchungen, die seit Jahrzehnten vor allem der Wertschöpfung des Staates und der zuständigen Labore gedient hat, kann zwar jetzt von jedem Wasserversorgungsunternehmer auf ihre örtliche Relevanz hin überprüft werden, allerdings ist der technische und finanzielle Aufwand dafür derart groß, dass die meisten Versorger vermutlich abwägen werden, welches Vorgehen am Ende für sie günstiger ist.

Denn um diese Risikoanalyse und -bewertung jeweils vornehmen zu können, bräuchte es qualifiziertes Personal (z.B. Hydrogeologen, Lebensmittelchemiker), welches vermutlich in den Gesundheitsämtern nicht zu finden sein wird. Und eine Leitlinie ist zudem weit davon entfernt, ein Gesetz zu sein, was im Übrigen auch für die TrinkwasserVerordnung selbst gilt.

Die Riesener RAP wird nicht anerkannt

Unser Verein für sauberes Wasser e.V. nahm die Herausforderung an. Wir führten im November 2018 eine große Beprobung durch und legten dem Gesundheitsamt eine Risikobewertung vor. Es zeigte sich, dass alle Einzelwerte der physikalisch-chemischen Stoffe wieder den umfassenden Untersuchungen von 2007 und 2008 entsprachen und voll die Anforderungen der Trinkwasserversorgung erfüllen. Aber das Wasserwirtschaftsamt erkannte diese Risikobewertung nicht an. Das Gesundheitsamt verlangt wegen einer vorgegebenen „Siebenjahresfrist“ noch einmal das gesamte Untersuchungsprogramm. Die Untersuchungen von 2007/2008, 2014 und 2018, die praktisch immer das gleiche völlig unauffällige Ergebnis zeigten, reichen dem Gesundheitsamt nicht. Dazu fordert das Gesundheitsamt eine kontinuierliche Trübungsmessung, um  auszuschließen, dass Oberflächenwasser einen Einfluss auf die Riesener Wasserversorgung hat – eine ständig wiederholte Befürchtung, die durch sämtliche Analysen aus Jahrzehnten immer wieder widerlegt wurde. Eine solche dreimonatige Trübungsmessung würde rund 5000 € kosten.

Wir wehren uns: VfsW verklagt Freistaat Bayern

Das Landratsamt Weilheim-Schongau hat im Januar 2019 eine Anordnung gegen den Verein für sauberes Wasser e.V. (VfsW) als Wasserversorger erlassen, um die Trinkwasserverordnung in der starren Auslegung des Amtes ohne jegliche Rücksicht auf örtliche Gegebenheiten zu erzwingen. Dazu kommen weit darüber hinausreichende Maßnahmen. Einer echten Gesundheitsvorsorge wird damit ein Bärendienst erwiesen.

Dem VfsW drohen – völlig überflüssigerweise – Gesamtkosten in Höhe von über 10.000 €, die die Versorgung von circa 100 Bürgern und 500 Tieren gefährden. Dagegen hat nun der Verein mit Hilfe einer renommierten Anwaltskanzlei beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage eingereicht. Leider hat das Landratsamt keine andere Möglichkeit zugelassen als dieses aufwändige Verfahren.

Von der rigiden Anwendung der seit dem 3. Januar 2019 in der 16. Novellierung gültigen Trinkwasserverordnung sind vor allem Eigentümer privater Brunnen und kleinere Wasserwerke mit einem Tagesverbrauch von weniger als 10 m³ oder zwischen 10 und 1.000 m³ betroffen. Manche Versorger wissen sicher noch gar nicht, was da auf sie zukommt, beispielsweise die sehr teure Untersuchung der physikalisch-chemischen Stoffe im dreijährigen Turnus ohne den geringsten Nachweis der tatsächlichen Notwendigkeit.

Alle Betreiber privater Brunnen oder kleinerer dezentraler Trinkwasserversorgungen sind hiermit aufgerufen, sich beim VfsW oder bei der IKT zu melden, um dann Wege zu überlegen, wie man sich gegebenenfalls gegen diesen sinnlosen und teuren Behördenaktionismus zur Wehr setzen könnte. Gerne können sich auch Betroffene melden, die zunächst nur ein Gespräch oder eine Beratung wünschen.

Der VfsW ist gemeinnützig anerkannt. Sein Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Dem VfsW ist jede Form der Unterstützung gerne auch von Bürgern, die nicht direkt betroffen sind, willkommen, auch Spenden (gerne gegen Spendenquittung) sind jederzeit möglich.

Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Vereins:
www.unser-sauberes-wasser.de

Schreiben Sie uns eine E-mail oder rufen Sie einfach an: Telefonnummer 08862 – 93023.

Verein für sauberes Wasser e.V.

c/o Bernhard Jott Keller

86989 Riesen 9

Fon: +49(0)8862-93023

Fax auf Anfrage

www.unser-sauberes-wasser.de

bjk@unser-sauberes-wasser.de

mehr dazu:

https://www.unser-sauberes-wasser.de/presse

Europa-Wahl: Wichtig fürs Wasser

Neuer Entwurf einer EU-Trinkwasserrichtlinie im Oktober 2018

Der OÖ Wassergenossenschaftsverband hat im Namen vieler kleiner Trinkwasserversorger Einwände gegen überhöhte Verpflichtungen zu Probennahmen vorgebracht, da diese durch immense Kosten kleine Wasserversorger in ihrer Existenz bedroht hätte. Ihre Einwände brachten einen gewissen Erfolg, wie die OÖ Wasser Newsletter vom Mai 2018 bzw. November 2018 zeigen.:

http://www.ooewasser.at/redx/ext/newsabo

Auch die IKT hat sich mit Schreiben an EU-Abgeordnete dem Protest der Österreicher angeschlossen.

Die neue EU-Richtlinie ist momentan im Trilogverfahren, d.h. es erfolgen Verhandlungen zwischen der EU-Kommission, dem EU-Parlament und dem Ministerrat.

Urteil zum Umweltinformationsrecht

Ein Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 6. März 2014 in 2.Instanz:

Der Tenor des Urteils ist es, dass die bei Wasser- und Abwasserzweckverbänden vorliegenden Daten zur Gebührenkalkulation Informationen über die Umwelt darstellen und dem Auskunftsrecht nach UIG (Umweltinformationsgesetz des Bundes) unterliegen…..d.h dass man als Bürger hier ein umfassendes Recht auf Auskunft hat …. erfreulich!

Besonders auch, dass hier dem Antrag auf Weitergabe der Daten auf einem USB-Stick entsprochen wird!

https://openjur.de/u/683701.html

Übrigens:
Es gibt auch ein Bayerisches Umweltinformationsgesetz
(BayUIG) Vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 933) BayRS 2129-1-4-U
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayUIG

Aber in der bayerischen  Gemeinde Untersteinach/ Kreis Kulmbach darf jeder Bürger nur 1 Stunde pro Woche Einsicht in die Protokolle von öffentlichen Sitzungen nehmen, natürlich ohne Kopien ode elektronische Informationen zu erhalten (Dienstanweisung vom 4.11.2016).

 

Artikel rund um das Thema:

Wird der Trinkwasserschutz im Landesentwicklingsprogramm aufgeweicht?

Publiziert am: 22. März 2023 von IKT-Admin

Wortklauberei? CSU und Freie Wähler wollen im Landesentwicklungsprogramm gezielt den Trinkwasserschutz verringern. Eine große Allianz aus Bayerischem Gemeindetag und Städtetag und den Verbänden der Wasserwirtschaft (VKU, VBEW, DVGW) wehren sich in einem Brandbrief an die Abgeordneten des Landtags gegen die geplanten Änderungen im Landesentwicklungsprogramm (LEP). Umweltminister Glauber wiegelt ab und verspricht, dass kein Wasserschutzgebiet aufgehoben […]

...weiterlesen

Erfolg durch Umweltinformationsrecht

Publiziert am: 22. Januar 2020 von IKT-Admin

Vergleich Gemeinderat Markus Weigel / Gemeinde Untersteinach  (am 29.10.2019) Dieser Vergleich ist ein deutlicher Erfolg für Gemeinderat Weigel, für die IKT und für interessierte Bürger und Bürgerinnen in Bayern, die Akteneinsicht nach dem Umweltinformationsrecht verlangen. In der Gemeinde Untersteinach sollte eine „Wasserstudie“ des Ingenieurbüros BaurConsult als Grundlage dienen, um zwischen der Sanierung des eigenen Brunnens […]

...weiterlesen

weitere Artikel:

Eu-Richtlinie 2015: Erleichterung oder Schikane?

Publiziert am: 18. März 2019 von IKT-Admin

Europa-Wahl: Wichtig fürs Wasser

Publiziert am: 18. Februar 2019 von IKT-Admin

Urteil zum Umweltinformationsrecht

Publiziert am: 14. November 2017 von IKT-Admin

Regierung von Ufr. mahnt Markt Oberelsbach

Publiziert am: 10. September 2017 von IKT-Admin

Neue Düngerichtliniegültig seit 2.6.2017

Publiziert am: 3. August 2017 von IKT-Admin

Widerspruch gegen den Einbau von Funkwasserzählern

Publiziert am: 1. August 2017 von IKT-Admin

Immer noch keine neue Düngeverordnung!

Publiziert am: 21. Dezember 2016 von IKT-Admin

Eine Trinkwasserschutzzonen-Verordnung

Publiziert am: 10. November 2015 von IKT-Admin

Oberelsbach: Umweltinformatinsrecht

Publiziert am: 10. November 2015 von IKT-Admin

Grünland-Umbruch

Publiziert am: 9. November 2015 von IKT-Admin

Gesetzliche Grundlagen

Publiziert am: 10. April 2015 von IKT-Admin

Nutzung von Regenwasser auch für Toilettenspülung

Publiziert am: 1. Januar 2015 von IKT-Admin

„TTIP“ NEIN DANKE

Publiziert am: 30. Juli 2013 von Brigitte Muth-von Hinten

B26n – Die Autobahn-Westumgehung um Würzburg

Publiziert am: 10. November 2012 von IKT-Admin