nach oben

Wasserschutzgebiet Zeller Quellen 2.Auslegung

Der Agenda21-Arbeitskreis „Wasser am Limit“ begrüßt die geplante Erweiterung des Wasserschutzgebietes „Zeller Quellstollen“ und stimmt der entsprechenden Wasserschutzgebietsverordnung zu. Die Zeller Quellstollen liefern gut 50% des Trinkwassers für Würzburg und sind daher für die Trinkwasserversorgung der Stadt Würzburg unverzichtbar. Auch nach früheren Aussagen des Wasserwirtschaftsamtes Aschaffenburg ist das auf 66 km2 vergrößerte Schutzgebiet dringend nötig und sind die Auflagen und Einschränkungen angemessen.

Stellungnahme-ZellerQuellen-Wasserschutzgebietsverordnung

Unterlagen für die 2.Auslegung findet man unter dem folgenden Link. Bis 6.Juli sind Einwendungen möglich.

https://www.landkreis-wuerzburg.de/B%C3%BCrger-Politik-Verwaltung/Bekanntmachungen/Zeller-Quellstollen/

Neuer IKT-Info-Dienst 2026

Hier finden Sie aktuelle Artikel zum Grundwasser als unserer Lebensgrundlage, zur Überdüngung mit Nitrat und dem Urteil zur Düngeverordnung, zur Verseuchung mit PFC in Katterbach und sinkenden Grundwasserspiegeln, am Ellenbachgraben wie an den Brunnen der Magnus-Gruppe. Auch Hinweise zur Sanitärwende.

IKT-Info-Dienst-2026-Nr-66

 

Kritik am geplanten Düngegesetz (DüngG)

Mehrere Umweltverbände, BUND, Greenpeace und Deutsche Umwelthilfe (DUH) sehen die geplanten Änderungen des Düngegesetzes (DüngG) sehr kritisch. Eine kritische Stellungnahme der IKT zur Nitratproblematik finden demnächst Sie im neuen IKT-Info-Dienst.

Diese Änderungen würden eine eindeutige Verschlechterung des gesetzlichen Gewässerschutzes und des Grundwasserschutzes bedeuten. Mit der Streichung der Stoffstrombilanz für die eingesetzten Düngemittel entfiele die Datengrundlage.  Woher sollen dann die Daten für Ausnahmegenehmigungen für bereits nachhaltig wirtschaftende Landwirte kommen? Insgesamt fehlen Eingriffsmöglichkeiten für die Behörden bei Betrieben, die eine hohe Nitratbelastung verursachen. Insgesamt gefährdet das die Umsetzung der EU-Nitratrichtlinie und der EU-Wasserrahmenrichtlinie.

Hier finden Sie die ausführlichen Stellungsnahmen:

BUND Stellungnahme DüngeG

2026_Greenpeace-Stellungnahme zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Düngegesetzes (DüngG)

2026-02-06_Stellungnahme_DUH_DüG

Wird der Trinkwasserschutz im Landesentwicklingsprogramm aufgeweicht?

Wortklauberei? CSU und Freie Wähler wollen im Landesentwicklungsprogramm gezielt den Trinkwasserschutz verringern. Eine große Allianz aus Bayerischem Gemeindetag und Städtetag und den Verbänden der Wasserwirtschaft (VKU, VBEW, DVGW) wehren sich in einem Brandbrief an die Abgeordneten des Landtags gegen die geplanten Änderungen im Landesentwicklungsprogramm (LEP). Umweltminister Glauber wiegelt ab und verspricht, dass kein Wasserschutzgebiet aufgehoben wird.

Gemeinsames Verbändeschreiben zu Wasserschutz im LEP (002)

Aber was heißt das: „Grundwasser priorisieren – auch für Lebensmittel- und Getränkehersteller“?

D.H. das Getränke- und Lebensmittelkonzerne „gleichberechtigt“ neben die Trinkwassergewinnung der Gemeinden gestellt wird. Momentan kaufen sich Konzerne bei Mineralwasser-Herstellern ein:  Edeka bei der Siegsdorfer Petrusquelle, Aldi Nord bei  Altmühltaler bei Treuchtlingen. In Treuchtlingen bestand die Gefahr, dass die Stadt für die Produktionserweiterung bei Altmühltaler  an Fernwasser anschließen muss. Dies hat ein Bürgerentscheid verhindert.

Der Schutz des Tiefengrundwassers wird aufgeweicht. Rohstoffabbau wird hohe Priorität eingeräumt, ebenso Landwirtschaft und Tourismus. Mit der Sanierung belasteter Wasservorkommen werden die Wasserversorger allein gelassen.

In der Formulierung „Geschütze Trinkwasservorkommen angemessen erhalten“ wird der „dauerhafte“ Schutz von Wasserschutzgebieten gestrichen – nur ein „Wörtchen“? Oder geht es darum, dass wirtschaftliche Interessen „angemessen“ berücksichtigt werden?

Diese kurzfristigen Änderungen sind kein Zufall, sondern zielen auf eine Vorrangstellung von wirtschaftlichen Interessen. Daher der Appell der Allianz der Gemeinden und Wasserversorger an die Abgeordneten. „Sehr geehrte Abgeordnete, sichern Sie Ihre ortsnahe und regionale Wasserversorgung: Belassen Sie eine feste Verankerung des Wassers- und naturbelassenen Trinkwasserschutzes sichtbar und nachlesbar im LEP.“

Dazu Artikel in der Mainpost:

17.3.2023 „Brandbrief an Abgeordnete: Wasserversorger befürchten, dass der Trinkwasserschutz in Bayern aufgeweicht wird“

21.3.2023 „Kritik an geplanter Aufweichung zeigt Wirkung_ Umweltminister Glauber distanziert sich von Plänen zum Trinkwasserschutz“

Erfolg durch Umweltinformationsrecht

Vergleich Gemeinderat Markus Weigel / Gemeinde Untersteinach  (am 29.10.2019)

Dieser Vergleich ist ein deutlicher Erfolg für Gemeinderat Weigel, für die IKT und für interessierte Bürger und Bürgerinnen in Bayern, die Akteneinsicht nach dem Umweltinformationsrecht verlangen.

In der Gemeinde Untersteinach sollte eine „Wasserstudie“ des Ingenieurbüros BaurConsult als Grundlage dienen, um zwischen der Sanierung des eigenen Brunnens „Pressecklein“ (mit geringem Fernwasser-Zusatz)  und einem Vollanschluss an das Fernwasser der FWO zu entscheiden. In der Gemeinderatssitzung am 7. März 2017 und in diversen Bürgerversammlungen waren dazu nur kurze PowerPointPräsentationen zu sehen, allerdings je nach Belieben auch mal Pläne oder Fotos. Gemeinderat Markus Weigel verlangte daher Akteneinsicht in diese „Wasserstudie“ sowie in Kostenkalkulationen, Plänen und Skizzen, die dazu gehören. Akteneinsicht wurde ihm nur kurz in der Verwaltung angeboten, nur in Geschäftszeiten, nur für ein, zwei Stunden pro Woche und nur mit handschriftlichem Abschreiben. Dazu sollte er nur ein teilweise geschwärztes Exemplar zur Einsicht bekommen, ohne Pläne, Skizzen und Bilder.

Am 29.10.2019 kam es im Verwaltungsgericht Bayreuth zu einem Vergleich, um ein für beide Seiten aufwendiges Verfahren abzukürzen.

Dieser Vergleich ist ein deutlicher Erfolg für Gemeinderat Weigel, für die IKT und für interessierte Bürger und Bürgerinnen in Bayern, die Akteneinsicht nach dem Umweltinformationsrecht verlangen.

(Artikel als pdf: Umweltinformation-Vergleich-Untersteinach-29-10-19)

Es wurde klar:

Nach dem Bayerischen Umweltinformationsrecht kann die Art der Übermittlung der Informationen von anfragenden Bürgerinnen und Bürgern weitgehend selbst gewählt werden. Also können Bürgerinnen und Bürger auch Kopien verlangen. Die Verweigerung von Kopien ohne schwerwiegenden Grund kommt einer Verweigerung der Akteneinsicht gleich.

Damit musste die Gemeinde einsehen, dass ihre altertümliche Regelung, Einsicht nur während der Dienststunden zu gewähren und auf handschriftlichem Abschreiben zu bestehen, nicht dem Gesetz entspricht und letztlich eine Schikane gegenüber interessierten Bürgern und Bürgerinnen darstellt. Transparenz sieht anders aus!

Das hätte man auch aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. März 2014 ersehen können (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. März 2014 – Az. OVG 12 B 20.12), wo dem Kläger volle Akteneinsicht gewährt wurde, in digitaler Form auf einem USB-Stick.

Für die IKT besonders wichtig: Mit der Trinkwasserversorgung wird „auf einen Umweltbestandteil eingewirkt“ – auf das Trinkwasser wie auf das Grundwasser. Damit sind Informationen über eine Trinkwasserversorgung Umweltinformationen nach dem Umweltinformationsgesetz! Und zwar nicht nur einige Daten aus dem Labor oder irgendwo beobachtete direkte Verschmutzungen, sondern die ganzen baulichen Anlagen und auch die Art der Wasserversorgung. Eigentlich ist das jedem Bürger klar, besonders nach den vielen Problemen mit Bakterien im letzten Sommer: Undichte Hochbehälter, verrostete Armaturen etc. können die Qualität des Trinkwassers beeinflussen, bis hin zur Notwendigkeit des Chlorens oder des Abkochens bei Auftreten von Bakterien. Auch die Entscheidung Fernwasser oder eigener Brunnen wirkt sich deutlich auf das Grundwasser aus: Werden Wasserschutzgebiete mit ihren Einschränkungen für die Landwirtschaft und für Baumaßnahmen errichtet, weiter betrieben oder aufgelöst, so wirkt sich das aus! Lange Zuleitungen bilden Eingriffe in den Boden. Übergabebauwerke für eine Fernversorgung wie Hochbehälter für eine Eigenversorgung stellen als Bauwerke ebenfalls Eingriffe in Umweltbestandteile dar.

Und daher sind auch Kostenschätzungen, die für eine Entscheidung zwischen Fernwasser und Eigenwasser wichtig sind, wichtige Umweltinformationen, die die Gemeinde zur Verfügung stellen muss. Dies hätte die Gemeinde schon aus dem ersten Schreiben des Rechtsanwaltes Baumann und dem dort erwähnten Gerichtsurteil…. erkennen können.

In Reaktion auf die Klage hatte der Rechtsanwalt der Gemeinde auch verlangt, der Kläger sollte darlegen, welche Schäden er für die Wasserversorgung fürchtet und wie wahrscheinlich diese seien. D.H. er verlangte als Voraussetzung für die Akteneinsicht eine Art Gutachten oder ausführliche Begründung. Dies widerspricht aber gerade dem Umweltinformationsrecht, das den Bürgern Informationen ohne Begründung zugesteht. (S.9/10)

Ein anderes Abwehrargument der Gemeinde, das Urheberrecht, zog ebenfalls nicht: Eine Kostenschätzung im Auftrag der Gemeinde kann nicht aus Gründen des Urheberrechts des Büros geheim gehalten werden.

Ein Punkt war Rechtsanwalt Baumann, der Markus Weigel vertrat, besonders wichtig: Die Gemeinde hatte das Begehren nach Akteneinsicht als zu allgemein, zu umfassend und zu ungenau dargestellt. Würde das gelten, käme man in folgendes Dilemma: Man hat keine Akteneinsicht, weiß also nicht genau, welche Unterlagen es zum Thema gibt und kennt auch die genauen Bezeichnungen der Akten nicht – müsste diese aber genau angeben, um Akteneinsicht zu bekommen. Damit würde das Recht auf Akteneinsicht ausgehebelt. Daher gilt: Wenn man die genaue Bezeichnung einer Akte nicht kennt, ist das kein Grund, die Einsichtnahme zu verweigern.

Hier ging es z.B. darum, dass die in der Diskussion als „Wasserstudie“ bezeichnete Ausarbeitung, die am 7.März 2017 als kurze Präsentation vorgestellt wurde und von der Gemeinde „Erläuterungsbericht“ genannt wird, tatsächlich „Wasserversorgung Untersteinach Sanierungskonzept, Erläuterungsbericht und Kostenschätzung“ heißt und das Datum  28.11.2016 aufweist.

Die Befürchtung eines zu großen Umfangs der Informationen (Eine Wasserversorgung besteht ja meist schon Jahrzehnte lang) hätte die Gemeinde leicht abwehren können, in dem sie eben das zur Verfügung stellt, was aktuell wichtig erscheint – dann kann der Antragsteller ja Nachforderungen erheben. Jedenfalls stellte die Gemeinde kurz vor dem Gütetermin in Erwiderung der Klage eine sinnvolle Liste von Informationen zusammen – warum nicht gleich?

In Anschluss an den Vergleich wurden diese Informationen Mitte Dezember Gemeinderat Weigel als Kopien übergeben. Besonders interessant für die Entscheidung zwischen Fernwasser und Eigenwasser ist die Kostenvergleichsrechnung nach LAWA, die zur „Wasserstudie“ gehört, aber nicht direkt darin enthalten ist. Dagegen führten die bisher geheim gehaltenen Bilder eher zum Kopfschütteln: ungepflegte Armaturen und ein Landschaftsbild mit Hochbehälter, wie es jeder Spaziergänger aufnehmen kann und wie es schon in der Zeitung stand.

Die Gemeinde Untersteinach trägt 100% der Verfahrenskosten, der Streitwert wurde auf 5000 € festgesetzt*.

In einem Punkt kam der Vergleich der Gemeinde entgegen, die auf das Risiko für die Infrastruktur pochte: Gemeinderat Weigel erhielt als Kopie einen kleinen Übersichtsplan des Leitungsnetzes, der Bauten der Wasserversorgung und geplanter neuer Leitungen, aber keine punktgenauen GPS-Daten dieser Bauten, wobei er aber in der Verwaltung Einblick in die großformatigen Pläne mit diesen Daten erhält. Er versicherte, dass er mit diesen Daten verantwortungsvoll umgeht – eine Selbstverständlichkeit für einen vereidigten Gemeinderat! Und letztlich verzichtete er auf die Berechnung, die den voraussichtlichen Verbesserungsbeiträgen und Gebühren zugrunde liegt. Auch mit den bisherigen Daten aus dem Infobrief der Gemeinde vom Juni 2018  konnten die „Pressecklein-Freunde“ zeigen, dass der Erhalt der eigenen Wasserversorgung für die Bürger langfristig günstiger ist als ein Vollanschluss an die FWO.

Wir teilen – vorsichtig – die Hoffnung des Richters, dass die Gemeinde und ihre Verwaltung in Zukunft vertrauensvoller mit engagierten Gemeinderäten, Bürgerinnen und Bürgern umgehen. Das könnte die Gemeinde damit zeigen, dass sie die Pläne und Kostenschätzungen für die jetzt beschlossene neue Variante 1a, die einen Teilanschluss an die FWO bedeutet, zügig zur Verfügung stellt.

Und von der Gesamtheit eines Gemeinderats kann man als Bürgerin oder Bürger eigentlich erwarten, dass der Gemeinderat nur nach gründlicher Information bereit ist abzustimmen! Fehlt die Information, sollten Gemeinderäte und Gemeinderätinnen eine Vertagung verlangen. Wenn die Mehrheit das nicht will, sollte man an die Öffentlichkeit gehen.

Jedenfalls ist es sehr bedauerlich, wenn ein einzelner Gemeinderat erst juristisch das Umweltinformationsrecht bemühen muss!

*Der Streitwert ist allerdings nicht die Summe, die irgendein Beteiligter zahlen müsste, sondern nur die Grundlage zur Berechnung der Gebühren.

 

Artikel rund um das Thema:

Wasserschutzgebiet Zeller Quellen 2.Auslegung

Publiziert am: 10. Juni 2026 von IKT-Admin

Der Agenda21-Arbeitskreis „Wasser am Limit“ begrüßt die geplante Erweiterung des Wasserschutzgebietes „Zeller Quellstollen“ und stimmt der entsprechenden Wasserschutzgebietsverordnung zu. Die Zeller Quellstollen liefern gut 50% des Trinkwassers für Würzburg und sind daher für die Trinkwasserversorgung der Stadt Würzburg unverzichtbar. Auch nach früheren Aussagen des Wasserwirtschaftsamtes Aschaffenburg ist das auf 66 km2 vergrößerte Schutzgebiet dringend nötig […]

...weiterlesen

Neuer IKT-Info-Dienst 2026

Publiziert am: 16. Februar 2026 von IKT-Admin

Hier finden Sie aktuelle Artikel zum Grundwasser als unserer Lebensgrundlage, zur Überdüngung mit Nitrat und dem Urteil zur Düngeverordnung, zur Verseuchung mit PFC in Katterbach und sinkenden Grundwasserspiegeln, am Ellenbachgraben wie an den Brunnen der Magnus-Gruppe. Auch Hinweise zur Sanitärwende. IKT-Info-Dienst-2026-Nr-66  

...weiterlesen

weitere Artikel:

Kritik am geplanten Düngegesetz (DüngG)

Publiziert am: 9. Februar 2026 von IKT-Admin

Wird der Trinkwasserschutz im Landesentwicklingsprogramm aufgeweicht?

Publiziert am: 22. März 2023 von IKT-Admin

Erfolg durch Umweltinformationsrecht

Publiziert am: 22. Januar 2020 von IKT-Admin

Eu-Richtlinie 2015: Erleichterung oder Schikane?

Publiziert am: 18. März 2019 von IKT-Admin

Europa-Wahl: Wichtig fürs Wasser

Publiziert am: 18. Februar 2019 von IKT-Admin

Urteil zum Umweltinformationsrecht

Publiziert am: 14. November 2017 von IKT-Admin

Regierung von Ufr. mahnt Markt Oberelsbach

Publiziert am: 10. September 2017 von IKT-Admin

Neue Düngerichtliniegültig seit 2.6.2017

Publiziert am: 3. August 2017 von IKT-Admin

Widerspruch gegen den Einbau von Funkwasserzählern

Publiziert am: 1. August 2017 von IKT-Admin

Immer noch keine neue Düngeverordnung!

Publiziert am: 21. Dezember 2016 von IKT-Admin

Eine Trinkwasserschutzzonen-Verordnung

Publiziert am: 10. November 2015 von IKT-Admin

Oberelsbach: Umweltinformatinsrecht

Publiziert am: 10. November 2015 von IKT-Admin

Grünland-Umbruch

Publiziert am: 9. November 2015 von IKT-Admin

Gesetzliche Grundlagen

Publiziert am: 10. April 2015 von IKT-Admin

Nutzung von Regenwasser auch für Toilettenspülung

Publiziert am: 1. Januar 2015 von IKT-Admin

„TTIP“ NEIN DANKE

Publiziert am: 30. Juli 2013 von Brigitte Muth-von Hinten

B26n – Die Autobahn-Westumgehung um Würzburg

Publiziert am: 10. November 2012 von IKT-Admin