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Archive for April, 2015

Demografischer Wandel

Publiziert am: 10. April 2015 von IKT-Admin

Hessischer Leitfaden zum Rückbau des Abwassersystems bei demografischem Wandel
„Strategien zur Anpassung der Abwasserinfrastruktur bei rückläufigen Bevölkerungszahlen im ländlichen Raum“

Link: umweltministerium.hessen.de/umwelt-natur/wasser/gewässerschutz/kommunales-abwasser

Neue Brunnen – Erfolg in Wollbach

Publiziert am: 8. April 2015 von IKT-Admin

Der Kampf hat vor 19 Jahren  hat sich gelohnt:  Nach einer erfolglosen Brunnenbohrung sollte Wollbach ans Fernwasser anschließen, denn es gab Probleme mit der Qualität und Menge des Trinkwassers. Aber die Bürger wehrten sich. Die Eigenwasserversorgung in Wollbach, Kreis Rhön-Grabfeld blieb erhalten.

Die Gemeinde Wollbach verfügte über einen Bohrbrunnen mit 70m Tiefe, der im Jahr 1953 erbaut wurde und qualitativ gutes Wasser in ausreichender Menge lieferte. Aber zu Beginn der 80iger Jahre wurden dann erhöhte Nitratwerte gemessen, im November 1983 61,5mg/l.

Erstmals im November 1986 wurde das Trinkwasser auf chlorierte Kohlenwasserstoffe untersucht. Das Messergebnis betrug 0,130 mg/l (Grenzwert: 0,025 mg/l). Ständige Messungen bis zum Juli 1990 brachten „bessere“ Ergebnisse, die jedoch immer weit über dem Grenzwert lagen.

Durch die Erschließung neuer Baugebiete war zwischenzeitlich auch die Wassermenge auf Dauer nicht mehr ausreichend.

1.Versuch

Nachdem die Fachbehörden eine Sanierbarkeit des Brunnens ausschlossen, wurde vom Gemeinderat im September 1987 der Beschluss gefasst, durch Neubohrungen die eigene Trinkwasserversorgung sicherzustellen. Durch das betraute Ingenieur-Geologische Institut wurden drei Bohrpunkte vorgeschlagen, wobei „die Reihenfolge 1, 2, gegebenenfalls 3“ beachtet werden sollte.

Zu Beginn des Jahres 1988 wurde die erste Bohrung niedergebracht. Man entschloss sich – wegen der Ortsnähe – für den Bohrpunkt 3. Auf eine Betreuung der Bohrung durch die Firma, die das Gutachten erstellt hatte, wurde allerdings aus Kostengründen verzichtet.

Die Wasseranalyse bei einer Bohrtiefe von 61 m war qualitativ gut, jedoch war die Schüttmenge nicht ausreichend. So ließ man die Bohrung auf 100 m niederbringen. Hier war die Schüttmenge 17 l/sec, jedoch zeigte die Analyse, dass man vermutlich auf Mineralquellen der benachbarten Kurstadt gestoßen war. Dieses Wasser war für Trinkwasser nicht geeignet. Der Bohrpunkt wurde verfüllt, wobei man bei 55 m Abpumptiefe nochmals eine Wasserprobe nahm, die erbrachte, dass bei einer Nutzung zu Trinkwasserzwecken vermutlich eine Aufbereitung (Enteisenung und Entmanganung) notwendig wäre.

Nachdem die Fachbehörden die Gemeinde ohne Beratung ließen, ist davon auszugehen, dass von deren Seite kein ernsthaftes Interesse an dem Erhalt der Eigenwasserversorgung vorlag.

Vermutlich hätten bei einer hydrogeologischen Betreuung die Bohraufschlüsse und entsprechende Aufzeichnungen sowie häufigere Wasserproben gesicherte Erkenntnisse über die geologische Struktur geliefert und so auch Aussagen über Erfolgsaussichten weiterer Bohrungen zugelassen.

Anschluss an „Mellrichstädter Gruppe“ ?

Der Mut zu weiteren Versuchsbohrungen wurde dem Gemeinderat vor allem durch die Aussage genommen, dass man froh sein solle, durch die große Bohrtiefe auf mineralreiche Wasser gestoßen zu sein und man dadurch nicht Gefahr gelaufen sei, dass der Brunnen später durchgebrochen wäre. Außerdem war angeblich die Auflage, mit einer Bohrung genügend Wasser in ausreichender Qualität zu finden (das hydrologische Gutachten sah die Notwendigkeit von „mindestens zwei Bohrungen“).

Vonseiten der Fachbehörden und dem Planungsbüro wurde erklärt, dass die evtl. notwendige Aufbereitung (Enteisenung und Entmanganung) und das Zusammenschließen mehrerer Brunnen wegen der dann notwendigen Anlage nicht mehr die wirtschaftlichste Lösung darstellen würde und somit nicht bezuschusst werde.

So beschloss der Gemeinderat mit drei Gegenstimmen (der Ratsherren der Wollbacher Wählergemeinschaft WWG) am 24.1.1989 den Anschluss an die „Mellrichstädter Gruppe“.

Zu diesem Zeitpunkt war schon bekannt, dass das Wasser dort mit rund 40mg/l Nitrat belastet war, also nahe dem Grenzwert von 50mg/l. Außerdem wurden Atrazin und Desthylatrazin über dem Grenzwert nachgewiesen. Eine Dauerchlorierung war erforderlich, da es sich um oberflächennahe Quellen handelt, die für Umwelteinflüsse anfälliger sind.

Widerstand

Von den Gemeinderäten der WWG wurde in der Sitzung vom 13.9.1990 beantragt, die Bürger über diese Alternative der Wasserversorgung in einer Informationsveranstaltung aufzuklären, was der Gemeinderat mit Mehrheit ablehnte.

In dieser Sitzung wurde nochmals festgehalten, dass man „einem Anschluss an die Mellrichstädter Gruppe“ den Vorrang einräume.

Da Trinkwasser unser wertvollstes Lebensmittel darstellt, wollte sich die WWG nicht damit abfinden, sehr schlechte Wasserqualität gegen schlechte Wasserqualität + hohen Kosten einzutauschen.

Wollbacher Wählergemeinschaft für 2. Versuch

So beschloss die WWG, sich mit einer Petition an den Bayerischen Landtag zu wenden.

Die Fakten wurden zusammengetragen, das entsprechende Schriftstück verfasst. Dann gingen Verfechter für die Erhaltung der eigenen Wasserversorgung tagelang von Haus zu Haus, führten mit den Bürgern lange Gespräche und sammelten so 504 Unterschriften (bei 932 Wahlberechtigte)!.

Am 5.11.1990 wurde die Petition abgeschickt. Im Januar 1991 hat dann der Gemeinderat den Beschluss gefasst, die Petition der WWG zu unterstützen und dieses per Nachtrag dem Bayerischen Landtag kundgetan.

Am 9.8.1991 teilte das Landtagsamt des Bayerischen Landtags mit, dass der Gemeinde „anheimgestellt wird, durch ein hydrogeologisches Fachbüro eine weitere Möglichkeit der ortsnahen Wassergewinnung untersuchen zu lassen. Soweit das hydrogeologische Gutachten zu einem positiven Ergebnis kommt wären die Aufwendungen einschließlich der unbedingt erforderlichen Erkundungsbohrung grundsätzlich zuwendungsfähig.“ Weiter wurde mitgeteilt, dass „für vordringlich zu erstellende Teile der gemeindlichen Wasserversorgungsanlage auf Antrag der Gemeinde eine vorzeitige Baufreigabe im Zuwendungsverfahren erteilt werden kann“.

Der Erfolg zeigt – der Kampf hat sich gelohnt

Seit dem 8.7.1994 sprudelt unser Wasser aus den zwei neuen Brunnen. Die Quellen haben eine ausreichende Schüttung.

Der neue Hochbehälter ist seit 20.8.1996 in Betrieb.

Der alte Brunnen wird für die Sportplatzbewässerung weiter genutzt. Die Schadstoffe (CKW) sind mittlerweile nicht mehr nachweisbar.

Wir sind froh, dass wir den Kampf aufgenommen haben, bei dem die IKT für uns jederzeit ein kompetenter Ansprechpartner gewesen ist und uns tatkräftig unterstützt hat.

Unsere Bürger verfügen heute seit 19 Jahren über ein qualitativ hochwertiges Quellwasser, das nicht aufbereitet werden muss, aus eigenen Brunnen zu einem vernünftigen Preis.

Alfons Pfeuffer / Helga Werner

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gelungene Nitrat-Sanierung: Erfolg in Margetshöchheim

Publiziert am: 8. April 2015 von IKT-Admin

Der Gemeinde Margetshöchheim ist es durch viele Schutzmaßnahmen gelungen, das Nitrat im Wasser zu reduzieren:

In den achtziger Jahren waren die erhöhten Nitratwerte ein Problem, es wurden bis zu 84 mg Nitrat /Liter gemessen, der Grenzwert liegt aber bei 50 mg/l. Diese erhöhten Werte gingen auf die sorglose, übertriebene Düngung mit Mineraldünger („Blaukorn“) zurück, da damals im Sandflurgebiet Sonderkulturen wie Rhabarber, Erdbeeren, Lauch etc. angebaut wurden. Mineralischer Dünger ist gut wasserlöslich und wird bei Regen in das Grundwasser ausgeschwemmt, besonders wenn ab Herbst keine Pflanzen mehr auf dem Acker stehen. Durch zahlreiche Maßnahmen hat die Gemeinde unterdessen erreicht, dass der Nitratwert seit Jahren unter dem Grenzwert bleibt.

Damit hält das Trinkwasser alle Parameter ein, denn es hatte noch nie Belastungen durch bakterielle Keime oder durch Pestizide gegeben. Das Trinkwasser wird  unbehandelt, wie es aus dem Brunnen strömt, abgegeben. Es wird also nicht gechlort.

Diese Diskussion um einzelne Parameter zeigt auch: Gutes Trinkwasser kommt nicht einfach so aus dem Wasserhahn, man muss für den Schutz des Grundwassers sorgen und das bedeutet, das man Beschränkungen in der Landwirtschaft und bei Baumaßnahmen hinnehmen muss. Der Anschluss ans Fernwasser bedeutet gagegen: Diese Auflagen zum Schutz einer begrenzten Ressource sollen Bürger woanders hinnehmen, vor Ort kann man das Grundwasser beliebig verschmutzen und schädigen.

Seit 1981 setzte sich der Bund Naturschutz für die Erhaltung der gemeindeeigenen Trinkwasserversorgung in Margetshöchheim ein. Erfolgreicher arbeitete im Gemeinderat dann die kommunale Umwelt-Liste „Margetshöchheimer Mitte“ mit Peter Etthöfer für das eigene Wasser mit zahlreichen Anträgen und Initiativen. Peter Etthöfer war auch einer der Gründer unseres Aktionsbündnisses „Interessengemeinschaft kommunale Trinkwasserversorgung (IKT)“, in der sich Gemeinden mit ähnlichen Problemen zusammenschlossen. Schließlich sprachen sich alle Gemeinderatsfraktionen wiederholt in mehreren Wahlkämpfen für die Erhaltung der eigenen Trinkwasserversorgung aus.

Folglich hat sich die Gemeinde mit vielfältigen Aktionen und entsprechenden finanziellen Aufwendungen darum bemüht, das eigentliche Problem der Trinkwasserversorgung, das Nitratproblem, in den Griff zu bekommen: Anpachtung und Ankauf von Flächen in der engeren Wasserschutzzone und Umwandlung dieser Flächen in extensives Grünland. Verbot von Sonderkulturen in der engeren Wasserschutzzone mit entsprechenden Entschädigungen. Umwandlung weiterer gemeindeeigener flachgründiger Flächen ebenfalls in Grünland. Erstellen eines hydrogeologischen Gutachtens durch die TGU mit mehrmonatiger Messung der Pegelstände.

Mit diesem Gutachten wurde das Einzugsgebiet der Trinkwasserversorgung bestimmt, es diente als Grundlage für die Ausdehnung der Wasserschutzzone praktisch auf das gesamte Einzugsgebiet und der entsprechenden Verordnung. Daneben standen langjährige Nitratmessungen, deren Häufigkeit deutlich über die gesetzlichen Anforderungen hinausging. Dazu kamen Fördermaßnahmen für grundwasserfreundlichen Anbau, Staffelung der Pacht gemeindlicher Flächen nach Nmin-Messungen, etc., etc.

Diese Maßnahmen haben einen deutlichen Nitratrückgang bewirkt, seit Jahren wird der Grenzwert von 50 mg/Liter eingehalten. Margetshöchhheim konnte also hoffen, nicht weiter von Ausnahmegenehmigungen abzuhängen. Bis zur „gehobenen“ Erlaubnis für 20 Jahre im Herbst 2014 war es aber ein weiter Weg, auf dem auch jetzt noch Steine liegen können. (siehe „Landrat missachtet Petition“)

Nitrat

Publiziert am: 8. April 2015 von IKT-Admin

Nitrat: Nitrat ist ein wichtiger Pflanzennährstoff, der in einem humosen Boden in gebundener Form vorliegt. In Mineraldünger liegt er in leicht löslicher Form vor: Wird das Nitrat nicht von der Pflanze direkt verbraucht, wird es bei Regen ins Grundwasser gespült. Aber auch Gülle aus der Tierhaltung  (Hohenthann)bedroht das Grundwasser. Der Grenzwert liegt heute bei 50 mg / Liter, wünschenswert wären 25 mg / Liter.

Nitratauswaschung erfolgt besonders aus „Schwarzbrache“, d.h. aus umgeackerten Flächen ohne Bewuchs. Starke Düngung im Frühjahr auf kahlen Weinbergsflächen sorgte so in den achtziger Jahren in Weinbaugemeinden reihenweise für Werte über 200 mg Nitrat /Liter und zum Anschluss an Fernwasser. Problematisch ist z.B. auch die Düngung von Weizen kurz vor der Ernte um einen hohen Eiweißgehalt und damit „Kleber“-Gehalt zu erzielen, da diese Nachdüngung nur noch zu einem kleinen Teil aufgenommen wird. (Link „Trinkwasserschutz-Brot“) Im Gemüseanbau wird für schnelles Wachstum stark gedüngt; nach der Ernte verbleiben viele Düngerreste im Boden, die dann ausgewaschen werden.

Während im Ackerbau die Verwendung von Mineraldünger leicht zurückgeht, nehmen andere Gefahren zu: Bei Massentierhaltung richtet sich die Ausbringung von Gülle und Mist kaum nach dem Nahrungsbedarf der Pflanzen, sondern dient eigentlich der Müllentsorgung. Biogasanlagen, die auch mit Gülle betrieben werden können, sollten eigentlich das Problem reduzieren. Da sie aber meist mit extra angebautem Mais betrieben werden und die Gärreste zusätzlich auf die Äcker ausgebracht werden, ist seit einigen Jahren ein weiterer Anstieg der Nitratbelastung in entsprechenden Gebieten zu beobachten. Beim Anbau von Mais bleibt der Boden lange offen, bis sich die Maispflanzen entwickeln, und da die Maispflanzen Überdüngung aushalten, wird der Maisanbau gern zur Entsorgung von Gülle missbraucht.

Laut Kommission ging der Einsatz von stickstoffhaltigem Mineraldünger in den Jahren 2008 bis 2010 gegenüber dem Zeitraum 2006 bis 2007 um durchschnittlich 6 Prozent (%) zurück und stagnierte danach (nach www.agrarheute.com/ah-umwelt, 19.10.2013).

„Es ist erschreckend, wie in Deutschland die exportorientierte Fleischproduktion die Ressourcen künftiger Generationen verschmutzt. 28 Millionen Schweine werden in Deutschland aktuell gehalten. Dazu kommen 13 Millionen Rinder und 100 Millionen Masthähnchen. In den niedersächsischen Landkreisen Vechta und Cloppenburg fällt mehr als doppelt soviel Gülle an, wie auf den Flächen ausgebracht werden darf. Der Rest muss in anderen Regionen entsorgt werden.“ (Die Grünen/EFA im Europäischen Parlament – Martin Häusling , 13.10.13)

Damit werden auch die Erfolge zerstört, die mancherorts durch Kooperationsmodelle mit Landwirten erzielt wurden. Bei solchen Modellen bekommen Landwirte für grundwasserschonende Anbaumethoden Ausgleichszahlungen durch die Betreiber der Trinkwasserversorgung. Gute Preise für Mais und Gewinne aus Biogas-Anlagen machen diese „Rücksicht“ auf das Grundwasser unrentabel für den einzelnen Bauern.

Die Nitrat-Richtlinie der EU verpflichtete auch Deutschland, das Grundwasser vor Nitrat zuschützen. Die völlig unzureichende Düngemittelverordnung, die sich an den Interessen der Landwirte orientierte,versagte dabei, und so startete die EU 2012 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland. Jetzt soll Ende 2015 eine neue Düngemittelverordnung in Kraft treten.

Umweltverbände legten dazu einen Forderungskatalog vor:Eckpunkte zum Wasserschutz anlässlich der Novelle der Düngeverordnung

 

Trinkwasser: gemeindliche Pflichtaufgabe

Publiziert am: 8. April 2015 von IKT-Admin

Auszug  aus einer rechtsgutachterlichen Stellungnahme

von RA Dr. Jochen Hofmann-Hoeppel / Höchberg
Ergebnis:Soweit und solange eine quantitativ und qualitativ ausreichende Bedarfsdeckung mit Trinkwasser aus ortsnahen Vorkommen mit vertretbarem Aufwand möglich ist, ist sie vorrangig zu verwirklichen, dies auch dann, wenn die Kosten höher sind als die Bedarfsdeckung aus ortsfernen Wasservorkommen (Fernwasserversorgung).

 Kommunale Trinkwasserversorgung als gemeindliche Pflichtaufgabe (Download)

Rechtliche Grundlagen der Trinkwasserversorgung

1. Die gemeindliche Verpflichtung, die aus Gründen des öffentlichen Wohls erforderlichen Einrichtungen zur Versorgung mit Trinkwasser unbeschadet bestehender Verbindlichkeiten Dritter in den Grenzen gemeindlicher Leistungsfähigkeit herzustellen und zu unterhalten, ist gemäß Art. 57 Abs. 2 Satz 1 BayGO gemeindliche Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis als Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft (Art. 83 Abs. 1 BV i. V. m. Art. 7 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 BayGO).

2. „Flankiert“ werden die landesrechtlichen Regelungen von BayGO und BayFwG durch das WHG des Bundes:

a)         Gemäß § 1 a Abs. 3 WHG a. F. war durch Landesrecht zu bestimmen, dass der Wasserbedarf der öffentlichen Wasserversorgung vorrangig aus ortsnahen Wasservorkommen zu decken ist, soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegen stehen.

Nach h. M. war damit durch den Bundesgesetzgeber beabsichtigt,

1.     den verantwortungsvollen Umgang mit regional zur Verfügung stehenden Wasserressourcen zu stärken,

2.     besonders wertvolle Wasservorkommen vor einer großräumigen Überforderung zu schützen, flächendeckend den Grundwasserschutz zu fördern und

3.     die transportbedingten Risiken für die Trinkwasserqualität zu vermeiden oder zu verringern

vgl. insoweit Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Auflage 2004, RdNrn. 167 ff.; Czychowski/Reinhardt, WHG, Kommentar, 9. Auflage 2007, § 1a WHG, RdNr. 25a; Hendler/Grewing, Der Grundsatz der ortsnahen Versorgung im Wasserrecht, ZUR 2001 (Sonderheft), Seite 146 ff.

Nach herrschender Meinung trat damit durch den grundsätzlichen Vorrang ortsnaher Wasserversorgung im Interesse der Gewässerbewirtschaftung sowie der Gewährleistung der Versorgungssicherheit hinsichtlich der gemeindlichen Selbstverwaltungsgarantie gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, 11 Abs. 1 Satz 1 BV eine Einschränkung insoweit ein, als es sich bei § 1a Abs. 3 WHG a. F. um ein gesetzliches Optimierungsgebot mit der Folge handelte, dass es der Abwägung grundsätzlich zugänglich und bedürftig war und eine größtmögliche Verwirklichung nach Maßgabe eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses gebot

vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, Kommentar, 9. Auflage 2007, § 1a WHG, RdNr. 25c.

b)         Der in § 1a Abs. 3 WHG mit dem o. g. Wortlaut enthaltene „Grundsatz“ als „gemeinsame Bestimmung für Gewässer“ wurde nach der erfolgten Novellierung des WHG durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I, Seite 2585 ff.) auf der Grundlage des durch Art. 1 des Änderungsgesetzes zum Grundgesetz vom 28.08.2006 (BGBI. I, Seite 2034) neu eingefügten Titels der konkurrierenden Gesetzgebung gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 32 GG („Wasserhaushalt“) mit identischer Zielrichtung in § 50 Abs. 2 WHG dahingehend übernommen, dass

Ø     der Wasserbedarf der öffentlichen Wasserversorgung vorrangig aus ortsnahen Wasservorkommen zu decken ist, soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegen stehen (§ 50 Abs. 2 Satz 1 WHG n. F.),

Ø     der Bedarf „insbesondere“ dann mit Wasser aus ortsfernen Wasservorkommen gedeckt werden darf, wenn eine Versorgung aus ortsnahen Wasservorkommen nicht in ausreichender Menge oder Güte oder nicht mit vertretbarem Aufwand sichergestellt werden kann {§ 50 Abs. 2 Satz 2 WGH n. F.).

 

Gemäß § 50 Abs. 3 WHG n. F. haben die Träger der öffentlichen Wasserversorgung

Ø     auf einen sorgsamen Umgang mit Wasser hinzuwirken (§ 50 Abs. 3 Satz 1 WHG n. F.),

Ø     die Wasserverluste in ihren Einrichtungen gering zu halten und

Ø     die Endverbraucher über Maßnahmen zur Einsparung von Wasser unter Beachtung der hygienischen Anforderungen zu informieren (§ 50 Abs. 3 Satz 2 WHG n. F.).

Hinsichtlich der Maßgabe des § 50 Abs. 2 Satz 2 WHG n. F., wonach eine Bedarfsdeckung aus ortsfernen Wasservorkommen u. a. dann zulässig ist, wenn die Versorgung aus ortsnahen Wasservorkommen „nicht mit vertretbarem Aufwand sichergestellt werden kann“, stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen von einem nicht „vertretbaren“ Aufwand auszugehen ist.

Breuer: Wasserpreise und Kartellrecht, NVwZ 2009, 1249 ff., 1251

hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Vorrang der ortsnahen Wasserversorgung, der durch § 50 Abs. 2 Satz 1 WHG n. F. verdeutlicht und hinsichtlich seiner unmittelbaren Geltung verstärkt worden sei, finanzielle Gesichtspunkte der Gestalt einschließt, dass die Überschreitung der Kosten einer Eigenwasserversorgung durch Kosten des Fernwasserbezugs für sich genommen keine Abweichung vom Grundsatz der ortsnahen Versorgung rechtfertigt.

Mit anderen Worten: Soweit und solange eine quantitativ und qualitativ ausreichende Bedarfsdeckung aus ortsnahen Vorkommen mit vertretbarem Aufwand möglich ist, ist sie vorrangig zu verwirklichen, dies auch dann, wenn die Kosten höher sind als die Bedarfsdeckung aus ortsfernen Wasservorkommen (Fernwasserversorgung).