IKT-Mitgliederversammlung am 4.12.2015 in 91746 Weidenbach
Bericht über Hausbrunnen als „kleine Wasserwerke“
Übertriebene Anforderungen an Hausbrunnen (G- Zepter)
Gesundheitsämter sind weder fachlich noch personell für die mit der Trinkwasserverordnung 2001 übertragenen Aufgaben ausgestattet worden. Die Folge: fehlende oder falsche Beratung, überzogenen Auflagen, falsche und völlig überzogene Aussagen zu Sanierungsmöglichkeiten und –kosten bei Überschreitungen von Grenzwerten, keine Ausnutzung von Ermessensspielräumen. Letzteres gilt insbesondere, wenn Dritte versorgt werden (gewerbliche Vermietung). Hier löst die Einstufung als „dezentrale kleine Wasserwerke“, (nach der Trinkwasserverordnung § 3, Absatz 2, Punkt b für Trinkwasserversorgungen von weniger als 10 m³, obgleich nur in Klammern stehend) bei Behördenvertretern offensichtlich einen Alarm aus, der dann zu kostenintensiven Vorgaben hinsichtlich der Überwachung führt.
Beispiel 1: Merkendorf – OT Triesdorf Bahnhof – Für Studentenwohnheim mit 36 Wohneinheiten (Einzelappartements mit jeweils 21,5 m² Wohnfläche) wird monatlich eine Qualitätsüberwachung durch Proben, Zählerablese und die Messung des Wasserstandes gefordert. Die Trinkwasserverordnung sieht dagegen nur einmal jährlich vor. Die übrigen Auflagen sind mit Hinweis auf die Eigenüberwachungsverordnung auf Grund des WWA Gutachtens in den Bescheid des Landratsamtes eingeflossen, obwohl die genehmigte Entnahmemenge unterhalb der Gültigkeitsgrenze (kleiner 5000m³) dieser Verordnung liegt.
Beispiel 2: Margetshöchheim: Der Hausbrunnen eines kleinen landwirtschaftlichen Anwesens mit einigen Plätzen für Pensionspferde wird als „kleines dezentrales Wasserwerk“ eingestuft. Der Grund: Ein Handwaschbecken, an dem sich die Besitzer der Pensionspferde nach dem Ausritt die Hände waschen können! Die Folge: von der Gesundheitsbehörde wurde eine umfangreiche und entsprechend kostenintensive Untersuchung gefordert. Der Kompromissvorschlag, ein Schild mit der Aufschrift „Kein Trinkwasser“ anzubringen, wurde abgelehnt.
Aufforderung an die Versammlung – weitere Beispiele für „Behördenwillkür“ sammeln.
Diskussion Grundgebühr / Verbrauchsgebühr
Hahn berichtete von der Trinkwasserversorgung Mömbris mit 35 000 m3 im Jahr, 24 € Grundgebühr, 2 €/ m3. Wegen erhöhter Ausgaben wollten sie die Grundgebühr erhöhen auf 48 €/Jahr, 7000€ insgesamt mehr pro Jahr. Das wurde als sozial ungerecht empfunden. Jetzt wurde Verbrauchspreis um 0,50 €/ m3 erhöht, gereicht hätten 0,16 €/ m3.
Dazu heißt es im Gesetz: „Zur Deckung kann ein Grundbetrag erhoben werden…“, aber auch „.sparsamen Verbrauch anregen“. Ein Grundpreis ist wichtig, damit jeder einen Beitrag zur festen Infrastruktur leistet, die aus Leitungen, Pumpen, Hochbehältern, etc., besteht. Andererseits lohnt sich bei hohem Grundpreis und niedrigem Verbrauchspreis das Wassersparen nicht, auch führt es zu sozialen Härten bei Geringverbrauchern. Daher sprach sich Schönauer gegen eine Flatrate mit beliebigem Verbrauch beim Wasserpreis aus, denn das führt zu Wasserverschwendung.
Frau Hecht von der AÖW merkte an, dass sich der Grundpreis deutschlandweit zwischen 10 € und 100 € bewegt, mit Tendenz zu 65 €. Das ist also höher als die IKT empfiehlt.
Zepter merkte an, dass beim Strom günstige Gruppen-Tarife für Gemeinden das Interesse am Energiesparen beim Pumpen von Abwasser untergräbt.
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