Ein Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 6. März 2014 in 2.Instanz:
Der Tenor des Urteils ist es, dass die bei Wasser- und Abwasserzweckverbänden vorliegenden Daten zur Gebührenkalkulation Informationen über die Umwelt darstellen und dem Auskunftsrecht nach UIG (Umweltinformationsgesetz des Bundes) unterliegen…..d.h dass man als Bürger hier ein umfassendes Recht auf Auskunft hat …. erfreulich!
Besonders auch, dass hier dem Antrag auf Weitergabe der Daten auf einem USB-Stick entsprochen wird!
https://openjur.de/u/683701.html
Übrigens:
Es gibt auch ein Bayerisches Umweltinformationsgesetz
(BayUIG) Vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 933) BayRS 2129-1-4-U
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayUIG
Aber in der bayerischen Gemeinde Untersteinach/ Kreis Kulmbach darf jeder Bürger nur 1 Stunde pro Woche Einsicht in die Protokolle von öffentlichen Sitzungen nehmen, natürlich ohne Kopien ode elektronische Informationen zu erhalten (Dienstanweisung vom 4.11.2016).
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