Ein Schreiben des bayerischen Innenministeriums vom 29.3.2017 berücksichtigt das Bayerische Datenschutzgesetz (BayDSG) und fordert die Wasserversorger dazu auf, die Betroffenen über ihr Widerspruchsrecht aufzuklären und den Widerspruch unbürokratisch zu ermöglichen, d.h. ohne dass man besonders sensible persönliche Daten nachweisen muss. Es heißt im Detail:
Dies geht vermutlich auf die Einwände besorgter Bürger und des Datenschutzbeauftragten zurück:
Der bayerische Datenschutzbeauftragte antwortete auf eine Anfrage zu Funkwasserzähler am 11.7.2016: „Beim Einsatz von „intelligenten“ Wasserzählern geht es um Eingriffe in das Grundrecht zur informationellen Selbstbestimmung. … Es gibt jedem Einzelnen die Befugnis, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.“
Er betont, dass für einen solchen Eingriff in Grundrechte eine gesetzliche Grundlage nötig sei, besonders:
– wenn der Einzelne diesen Eingriff dulden muss, wenn man also zum Einbau von Funkwasserzählern verpflichtet wird,
– wenn Daten erhoben werden, die nicht für die Abrechnung nötig sind, wenn diese kleinteilig erfasst werden und lange gespeichert werden
– und wenn „solche personenbezogenen Daten in regelmäßigen Abständen ohne Einflussmöglichkeit des Betroffenen „auf die Straße“ übertragen und über die Ferne unbemerkt und ohne Mitwirkung des Betroffenen abgelesen werden können“.
Dass diese Punkte auf Funkwasserzähler zutreffen, haben wir schon gezeigt: Ein Techniker von Kamstrup gab an, dass von einem intelligenten Zähler alle 16 sec jeweils 7 Werte übertragen werden, und auf der Homepage von Kamstrup wird ein Datenlogger erwähnt, der den Verbrauch der letzte 460 Tage anzeigt.
Und diese Punkte müssten also für einen Widerspruch reichen!
Da es bisher kein Gesetz dazu gibt, kann man den Einbau eines Funkwasserzählers aus Datenschutzgründen ablehnen!.