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Anmerkungen zum Gebührensplittinng

Publiziert am: 15. Juli 2024 von IKT-Admin

Anmerkungen zum Gebühren-Splitting beim Abwasser.

Es bedeutet, dass das Schmutzwasser nach der bezogenen Trinkwassermenge berechnet wird und das Regen – oder Niederschlagswasser nach der Grundstücksgröße und dabei entsprechend der Versiegelung des Grundstückes.

(z.B in Margetshöchheim 2021: „Die Gebühr beträgt 2,40 € pro Kubikmeter Schmutzwasser“ und „Die Niederschlagswassergebühr beträgt 0,32 € je qm Fläche im Jahr“. )

https://www.margetshoechheim.de/buergerservice-politik/buergerservice/ortsrecht

Ziel des Gebühren-Splittings ist es

* einen finanziellen Anreiz zu schaffen für die Flächen-Entsiegelung, damit mehr Regenwasser dem Grundwasser und den Gewässern zugeführt wird;

* in Kombination mit der Förderung von Retentionszisternen (Beitrag zum Hochwasserschutz) soll Regenwasser genutzt werden u.a. für die Toilettenspülung und die Waschmaschine (Einsparung von Waschmitteln und damit weniger Abwasserbelastung), Einsparung von Trinkwasser und damit Schonung der Grundwasserreserven und möglichst soll überschüssiges Regenwasser vor Ort versickern;

* da bei Regenwasserrückhaltung Gebühren eingespart werden ist dies auch ein Beitrag zur Förderung von Dachbegrünungen inkl. aller damit verbundener Vorteile;

Letztendlich ist die Gesplittete Abwassergebühr eine Gebühr nach dem Verursacherprinzip und ein Beitrag zur Gebührengerechtigkeit. Insbesondere Familien mit Kindern oder weiteren mehreren Familienmitgliedern werden finanziell entlastet. Umgekehrt werden große versiegelte Flächen, z.B. große Parkplätze stärker belastet.

Die Umstellung auf Gebühren-Splitting bringt allerdings erst einmal Kosten und Unklarheiten mit sich. Oft, z.B. in Margetshöchheim, wird nicht die individuelle versiegelte Fläche zugrunde gelegt, sondern der Ort in Zonen mit einem bestimmten Versiegelungsgrad eingeteilt und dann die Grundstücksfläche mit einem bestimmten Faktor multipliziert, von 0,2 bis 0,9. Allerdings kann man sich dann umgekehrt an die Gemeinde wenden und nachweisen, dass man deutlich weniger versiegelte Flächen hat bzw. mehr Regenwasser speichert bzw. versickert. Nach solchen Korrekturen kann man in einem eigentlich einheitlich bebauten Viertel unterschiedliche Zonen-Zuordnungen  finden. (in Gebietsabflussbeiwertskarte)

Wünschenswert wäre aber auch, dass die Gemeinde bei der Einführung des Gebühren-Splittings auf diese Ziele hinweist und die Bürger berät, wie sie die Ableitung von Regenwasser vermindern können, durch Entsiegelung von Flächen, durch Zisternen mit anschließender Versickerung, oder durch direkte Versickerung, oder durch Gründächer auf Garagen etc..

In der Stadt Würzburg z.B. sind Eigentümer nach der Satzung direkt verpflichtet, das Niederschlagswasser „zu bewirtschaften“. In Neubaugebieten werden das die obigen Maßnahmen sein, im Bestand in der dicht bebauten Innenstadt ist es zumindest bei Umbaumaßnahmen von Bedeutung.

 

Zum Gebühren-Splitting sind die Gemeinden nur verpflichtet, wenn die Kosten für das Niederschlagswasser hoch sind. Dabei können die Gemeinden allerdings relativ leicht Kosten für das Niederschlagswasser verschieben auf den Schmutzwasserbereich und so dieser Pflicht entgehen.

Auf den Internetseiten des BUND Lemgo kann man dazu die Grundsatzurteile zum Download finden.

https://www.bund-lemgo.de/wasser.html

https://www.bund-lemgo.de/abwassergebuehren.html

Mit freundlichen Grüßen

Ihr IKT-Vorstand