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SATZUNG

Satzung der Interessengemeinschaft kommunale Trinkwasserversorgung in Bayern (IKT )

§ 1 Name
Der Verein führt den Namen
“Interessengemeinschaft kommunale Trinkwasserversorgung in Bayern (IKT)“

§ 2 Zweck
Die IKT erstrebt den flächendeckenden Schutz des Grundwassers. Sie setzt sich deshalb im Sinne des Art. 141 der Bayerischen Verfassung für den Schutz von Boden, Wasser und Luft als natürliche Lebensgrundlagen ein. Sie hat sich die Erhaltung der kommunalen Trinkwasserversorgung sowie von Hausbrunnen auf der Basis einer qualitativ wie quantitativ einwandfreien Versorgung zum Ziel gesetzt. Im Rahmen einer nachhaltigen Wassernutzung setzt sich die IKT auch für eine qualitativ hochwertige dezentrale Abwasserbehandlung ein. Sie berät und unterstützt Gemeinden und Bürger bei diesen Zielen.

Die IKT ist parteipolitisch unabhängig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Abhaltung von Fachtagungen und Informationsveranstaltungen, durch Kontakt- und Beratungsgespräche mit Kommunen, Verbänden, Behörden und Politikern und durch die Herausgabe eines Informationsdienstes.
Die IKT ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke Die Mittel der IKT dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der IKT. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der IKT fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder können werden:

•  Vollmitglieder:

1. Interessengemeinschaften und Bürgerinitiativen,
2. Gemeinden,
3. Wasserwerke und Stadtwerke
4. Verbände und Vereine,
5. kommunale Listen und Fraktionen,
6. Gliederungen von politischen Parteien auf Orts- und Kreisebene,
7. Zusammenschlüsse von Hausbrunnenbesitzern,

•  fördernde Mitglieder:

1. natürliche Personen,
2. Firmen,
3. Vereinigungen nach Punkt a).

Über die Aufnahme entscheidet der Verstand. Ein abgelehnter Bewerber um die Mitgliedschaft hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbeschlusses das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen. Diese entscheidet endgültig. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht
Die Mitgliedschaft endet durch:

•  Tod bei natürlichen Personen.

•  Ausschluss, wenn das Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt oder der Beitrag nicht bezahlt wurde. Er erfolgt durch Beschluss der Vorstandschaft. Vorher ist dem Mitglied die Möglichkeit zu Stellungnahme zu geben. Das ausgeschlossene Mitglied hat innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des Ausschlusses (unzustellbare Postsendungen gelten als bekannt gegeben, wenn de Ausschluss an die zuletzt bekannte Adresse versandt worden ist) die Möglichkeit, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen. Diese entscheidet endgültig über die Mitgliedschaft. Bis zu deren Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte,

•  Austritt. Der Austritt ist dem Geschäftsführer schriftlich mitzuteilen und kann nur zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden. Das ausgeschiedene Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen,

•  bei juristischen Personen, Interessengemeinschaften, Verbänden usw. nach deren Auflösung, soweit die Auflösung rechtlich möglich ist.

§ 4 Beitrag

Der jährliche Vereinsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt Er ist eine Bringschuld und ist bei Aufnahme und dann bis zum 15.01. eines jeden Kalenderjahres kostenfrei zu zahlen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind:

•  die Mitgliederversammlung; sie umfasst alle Mitglieder,

•  der Vorstand; er besteht aus dem ersten und zwei weiteren (stellvertretenden) Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und den Beisitzern (mindestens 5 , maximal 10). Die genaue Zahl dei Beisitzer legt die Mitgliederversammlung jeweils vor der Neuwahl fest. Wählbar sind Vollmitglieder und fördernde Mitglieder.

§ 6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Außerordentliche Versammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse oder der Zweck des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung fest und beruft diese schriftlich ein. Der Termin einer geplanten Mitgliederversammlung wird drei Wochen
vorher schriftlich den Mitgliedern bekannt gemacht. In dringenden Fällen kann dieser auf Beschluss des Vorstands auf Tage 8 Tage verkürzt werden.

Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Beschlüsse, die eine Satzungsänderung zur Folge haben und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.
Stimmrecht haben die Mitglieder nach § 3a Abs. 1 bis 7. Jedes Vollmitglied (Gemeinde, Initiative, Verein Fraktion, Parteigliederung usw.) hat eine Stimme.

Satzungsänderungen auf Grund behördlicher Maßgaben (z. B. Auflagen oder Bedingungen) können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen. Jede Satzungs­änderung ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.

§ 7 Der Vorstand

Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens, Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre.

Der erste und die stellvertretenden Vorsitzenden sind die gesetzlichen Vertreter des Vereins und jeweils allein vertretungsberechtigt.

Der Schriftführer hat über jede Verhandlung des Vorstands oder der anderen Organe eine Niederschrift anzufertigen.

Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat der Mitgliederversammlung am Schluss des Rechnungsjahres einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Zahlungen darf er nach Anweisung durch den Vereinsvorsitzenden oder den Geschäftsführer leisten.
Der Vorstand kann die Einzelheiten der Verbandsarbeit im Rahmen der Satzung durch eine Geschäftsordnung regeln.

Der Vorstand kann weitere Beisitzer bestellen, die aber kein Stimmrecht besitzen.

Falls erforderlich, kann ein Vorstandsmitglied kommissarisch gleichzeitig eine weitere Funktion bis zur nächsten Mitgliederversammlung übernehmen.

§ 8 Rechnungsprüfung

Zur Prüfung der Jahresrechnung wählt die Mitgliederversammlung 2 Revisoren und 2 Ersatzleute.

§ 9 Wahlen

Die Mitgliederversammlung wählt mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Mitglieder des Vorstands in getrennten Wahlgängen. Erreicht keiner der Kandidaten die erforderliche Mehrheit, so findet zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt, Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Beisitzer werden in einem Wahlgang gewählt, wobei jeder Stimmberechtigte so viel Stimmen besitzt, wie Beisitzer zu wählen sind.

Wahlvorschläge müssen zwei Wochen vor einer ordentlichen Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden.

Bei Wahlen ist schriftliche Abstimmung durch Stimmzettel erforderlich, wenn mehr als 1 Vorschlag vorliegt oder wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dies wünscht.

§ 10 Sitz
Sitz der IKT ist 97276 Margetshöchheim

§ 11 Auflösung
Im Falle der Vereinsauflösung soll das Vereinsvermögen an den Bund Naturschutz in Bayern e.V. fallen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen jedoch erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung der IKT am 21.10.1989 (Parksteim) einstimmig angenommen. Die Satzung wurde am 4.11.1995 (Forchheim-Burk) in den § § 3, 6, 7 und 9, am 26.10.2002 (Nürnberg) im § 2, am 26.11.2005 (Würzburg) in den §§ 6 u. 9 und am 03.11.2007 in den §§ 2, 5 u. 7 durch die Mitgliederversammlung geändert.
Pfarrweisach, 03.11.2007

Sebastian Schönauer, Landesvorsitzender
Gunter Zepter, Geschäftsführer